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So kann es durchaus passieren, dass einige von Ihnen ein amtliches Kennzeichen benötigen, inklusive Zulassung.

Vielen Bootsbesitzern ist es nicht klar, ob und ab wann sie für ihr Schlauchboot eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht benötigen und ab wann es zugelassen werden muss.

Die meisten Bootsbesitzer nutzen Ihr Schlauchboot lediglich als Beiboot mit einem 3–5 PS Flautenschieber, sowie einer Länge von rund 2,5 – 3 m. Eines dürfte jedem Bootsbesitzer klar sein: Zwischen einem „Boston Wealer“ Schlauchboot mit 2 x 150 PS und einem Beiboot als Schlauchboot mit 5 -6 PS, trennen sich Welten.

„Es kommt darauf an“

Es gibt sehr unterschiedliche Schlauchboot-Arten, die sich voneinander wie folgt, unterscheiden:

Hierbei handelt es sich zum Teil um Schlauchboote, welche mit einem Außenborder ausgestattet werden können. Zu erkennen sind die Schlauchboote an der Halterungsvorrichtung für den Motor. Darüber hinaus gibt es Sportschlauchboote mit einem festen Kunststoff-Rumpf oder einem aufblasbaren Kiel.

  • Diese Art von Schlauchboot eignet sich für größere Außenborder bis ca. 100 PS.
  • Bei Schlauchbooten mit einem festen Rumpf aus Kevlar, GFK oder Aluminium, verfügen diese vielfach über einen unter dem Boot untergebrachten Auftriebsschlauch, oder einen Schlauch umlaufend zur Stabilisierung.

Im Prinzip gehören sie nicht mehr der Gattung Schlauchboot an, werden aber dennoch in der Regel so bezeichnet. Da es auch bei Schlauchbooten eine Führerscheinpflicht geben kann, werden sie in Ihrer Antriebsart unterschieden, zudem gibt es noch Ruder-Schlauchboote, Segel-Schlauchboote und Paddel-Schlauchboote.

Möchte der Bootsbesitzer sein Schlauchboot anmelden, gibt es zwei Möglichkeiten: einmal das amtliche Kennzeichen und als Zweites das amtlich anerkannte Kennzeichen.

Solange der Bootsbesitzer sein Schlauchboot nutzt und sich somit die Antragsangaben auch nicht ändern, gilt das Kennzeichen unbefristet. Allerdings gilt es nur in Deutschland, im Ausland oder internationalen Gewässern gelten maximal zwei Jahre für die Zulassung.

In der Praxis gilt: Wird das Schlauchboot lediglich nur auf Flüssen oder Binnengewässer betrieben und nur mit Muskelkraft ohne Motorisierung bewegt, bedarf es keiner Zulassung. Gilt auch für Kanus, Segelboote, Ruderboote und Beiboote, mit einer maximalen Gesamtlänge von 5,50 m.

Bei diesen Bootstypen handelt es sich um Kleinstfahrzeuge, diese können daher ohne amtliches Kennzeichen betrieben werden.

Was gilt für motorisierte Schlauchboote?

Verfügt das Schlauchboot nicht über mehr als 3 PS (2,21 kW), wird es ebenfalls als Kleinstfahrzeug gewertet. Welche Regelungen unterliegen Schlauchboot-Kleinstfahrzeuge?

Es gibt aber auch bei Kleinstfahrzeugen einige Regelungen, welche generell gelten, wenn keine Kennzeichnungspflicht vorgeschrieben ist:

  • Deutlich sichtbarer Schriftzug in 10 cm Größe.
  • Auf der Außenseite des Schlauchbootes muss der Name des Kleinstfahrzeugs sichtbar erkennbar sein.
  • Der Eigentümername muss auch gut sichtbar an der Außen –oder Innenseite des Bootes angebracht werden.

Handelt es sich bei dem Schlauchboot jedoch um ein Model mit einer höheren Motorleistung oder um eine nur unwesentlich größere Baureihe, spricht man von einem Kleinfahrzeug, welche auch in Binnengewässern einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungspflicht.

Wodurch unterscheidet sich das amtliche Kennzeichen vom anerkannten amtlichen Kennzeichen?

Boote, die ausschließlich in Deutschland auf Binnengewässern bewegt werden und nicht über 20 m lang sind, benötigen ein amtliches Kennzeichen, sofern die gesetzlichen Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht eingehalten werden.

Vergleichbar ist das Boots-Kennzeichen mit dem Kennzeichen eines Autos, es besteht ebenso aus einem Buchstaben- und Zahlencode und gilt als Besitzer –und Registrierungsnachweis.

Wird zu dem Boot ein internationaler Bootsschein (IBS) ausgestellt, so besteht die Möglichkeit, das Kennzeichen als amtlich zugelassenes Kennzeichen mitzuführen. Gilt dann auch auf deutschen Binnengewässern.

Was ist ein Schlauchboot oder Sportboot im rechtlichen Sinn?

In den einschlägigen Vorschriften finden sich neben dem Begriff „Sportboot“ auch Begriffe wie „Sportfahrzeug“ oder „Kleinfahrzeug“. Laut der Polizeiverordnung „BinSchStr0“ gilt der Begriff für „Kleinfahrzeuge“ für Wasserfahrzeuge, deren Länge weniger als 20 m betrifft, jeweils ohne Ruder und Bugspriet.

Nach den Ausrüstungs- und Bauvorschriften ist ein „Sportfahrzeug“ ein für Erholungszwecke bestimmtes Schiff, welches keine Fahrgäste befördern darf. Fahrzeuge unter 20 m Länge und einem Volumen von weniger als 100 m³ (Länge x Breite x Tiefgang), für die sind diese Vorschriften nicht bindend.

Daher gibt es für gängige Sport- und Schlauchboote keine Bau- und Ausrüstungsvorschriften.

Fällt das Schiff oder Boot des Eigners nicht unter den Begriff eines Kleinfahrzeuges, bedarf es einer Verkehrszulassung, sowie einer vorherigen Abnahme durch die Zentralstelle: Schiffsuntersuchungskommission / Schiffseichamt.

Wie kommt man in den Besitz eines Schlauchbootkennzeichens?

Der Eigner kann sich ganz unkompliziert bei:

  • Deutscher Motoryachtverband
  • Allgemeiner Deutscher Automobilclub ADAC
  • Deutscher Seglerverband

Einen Antrag in schriftlicher Form ausstellen lassen oder diesen bei den hier genannten Verbänden einreichen. Der dann gültige Bootsschein wurde nach der weltweit gültigen UENCE Resolution Nr. 13 rev. Von den meisten Staaten anerkannt. Wer ein IBS besitzt, muss sich nicht zusätzlich noch beim Wasser –und Schifffahrtsverband registrieren lassen.

Bevor ein Schlauchboot auf dem Wasser bewegt wird, ist es ratsam, sich gründlich über die Zulassungsvoraussetzungen zu informieren.


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